Satzung des Gewerbevereins Weil der Stadt e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Weil der Stadt e. V.“. Er hat seinen Sitz in Weil der Stadt.

§ 2 Zweck
Der Verein setzt sich folgende Aufgaben zum Ziel:
Erörterung der den Gewerbe- und Handelsstand berührenden Fragen, Prüfung der dem Gedeihen des Gewerbe- und Handelswesens entgegenstehenden Hindernisse und Beratung über Mittel zur Abhilfe.
Belebung der örtlichen Wirtschaft durch Werbung für Märkte, Veranstaltung gewerblicher Ausstellungen, Förderung des Fremdenverkehrs und des kulturellen Lebens;
Veranstaltung von Vorträgen und Kursen für die Mitglieder, Veranstaltung gewerblicher Lehr- und Fortbildungskurse und Förderung des Fortbildungs- und Fachschulwesens im Benehmen mit den hierfür bestehenden Behörden und Einrichtungen;
Außerdem übernimmt der Verein die Verpflichtung, dem Landesgewerbeamt, der Hand-werkskammer und der Handelskammer sowie den Staats- und Gemeindebehörden seines Bezirks und seinen einzelnen Mitgliedern in allen Gewerbe- und Handelssachen auf Verlangen mit Auskunft und Rat unentgeltlich an die Hand zu gehen.

§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein können vor allem die Personen und Firmen beitreten, die in Weil der Stadt selbständig einen Gewerbebetrieb in Industrie, Handel und Handwerk unterhalten.
Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss; er kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss des Ausschusses kann der Antragsteller sowie jedes Vereinsmitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.    Durch Tod.
2.    Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich und muss spätestens bis zum 1. Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3.    Durch Ausschließung. Diese ist zulässig, wenn
a.    Ein Mitglied im geschäftlichen Verkehr in grober Weise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt;
b.    Ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, z.B. Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins oder Verzug mit der Beitragsleistung seit mindestens einem Jahr.

Die Ausschließung geschieht durch Beschluss des Ausschusses und wird durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das auszuschließende Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen: diese entscheidet endgültig.
Das ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch an das Vermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins schadet.

§ 6 Beiträge
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Neu eintretende Mitglieder haben ein einmaliges Eintrittsgeld zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und des Eintrittgeldes werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt.
Existenzgründer können auf Antrag in den ersten 3 Mitgliedsjahren vom Beitrag freigestellt werden. Geltungsbereich sind die ersten 3 Jahre seit Gründung des Unternehmens, nicht Errichtung einer Filiale in oder Umzug nach Weil der Stadt.
Für besondere Zwecke können auf Beschluss des Ausschusses freiwillige Umlagen bei den Mitgliedern oder einem bestimmten Teil derselben erhoben werden.

§ 7 Organe
Die Leitung des Vereins liegt
a.    Bei der Mitgliederversammlung,
b.    Bei dem ständigen Ausschuss,
c.    Beim Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss vom Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder einberufen werden. Auf ihr hat der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Ausschusses Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Vorstand auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes ein solche verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Wochenblatt und im Internet auf der Vereinsseite.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a.    Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses;
b.    Die jährliche Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses;
c.    Die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und die Fassung von Entschließungen zu bestimmten Fragen;
d.    Die grundsätzliche Festlegung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Eintrittgeldes;
Die nachfolgenden Punkte e) und f) können nur durch ¾ Mehrheit der in einer ordentlich geladenen Mitgliederversammlung anwesenden oder ordentlich vertretenen Mitglieder beschlossen werden:
e.    Satzungsänderungen;
f.    Die Auflösung des Vereins.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens bei Beginn der Versammlung schriftlich oder mündlich einzureichen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Vertreter.

§ 9 Vorstand
Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Personen:
a.    Dem Vorsitzenden,
b.    Dem Schriftführer (Stellvertreter des Vorsitzenden),
c.    Dem Kassier.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB. Er leitet die Geschäfte des Vereins; Schriftführer und Kassier unterstützen ihn dabei gemäß seinen Weisungen. Er kann auch zu bestimmten Aufgaben Mitglieder des Ausschusses oder sonstige Vereinsmitglieder zur Mitarbeit heran-ziehen.
Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu versorgen und die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Ausschusses zu fertigen.
Der Kassier hat den Geldverkehr des Vereins zu regeln, welcher durch eine einfache Buch-führung nachzuweisen ist; ihm liegt auch der Beitragseinzug auf Grund einer von ihm zu führenden Mitgliederliste ob.
Der Vorstand soll in der Regel für 3 Jahre und muss mindesten für ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist gehalten, bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen zu beschränken.

§ 10 Ständiger Ausschuss
Der ständige Ausschuss besteht aus folgenden Personen:
a.    den drei Mitgliedern des Vorstandes,
b.    Sieben weiteren Vereinsmitgliedern.
Im Ausschuss sollen Industrie, Handwerk und Handel jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten sein.
Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Termin jeder Ausschuss-Sitzung ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Tage vorher bekannt zu geben. Er ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden schriftlich beantragt.
Der ständige Ausschuss kann für bestimmte Aufgaben oder Veranstaltungen weitere Aus-schüsse aus seiner Mitte und unter Heranziehung anderer Vereinsmitglieder bilden.
Die Mitglieder des ständigen Ausschusses sollen in der Regel für 3 Jahre und müssen mindestens 1 Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Beschlussfassung
Mitgliederversammlung, Ausschuss und Vorstand fassen ihre Beschlüsse, welche schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben sind, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Änderungen nach § 8 e) und f) mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 1954 als „Gewerbe-Verein Weil der Stadt“.
Das erste Geschäftsjahr als „Gewerbeverein Weil der Stadt e. V.“ endet zum 31. Dezember des Jahres der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 13 Eintragung
Der Verein wird vom Vorstand und den Ausschussmitgliedern zum zuständigen Registergericht angemeldet.

§ 14 Auflösung
Den Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur eine Mitgliederversammlung fassen, bei deren Einberufung dieser Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht wurde, wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

- Satzung gemäß Beschluß vom 26. April 2013 -

Neuste Nachrichten

Erfolgsgeschichte: „Weiler Taler“

Der „Weiler Taler“ – eine Runde Sache, die man für bare Münze nehmen darf! - Der Gewerbeverein Weil der Stadt e.V. führte im September 2012 das gesamtstädtische Gutscheinsystem Weiler Taler ein. Die unzähligen Geschenkideen, die sich mit dem Kauf dieser Münzen ergeben, sind so vielfältig wie die derzeit schon rund 60 Geschäfte, Betriebe und Lokale, bei denen diese Gutscheinmünzen wieder eingelöst werden können. Anstoß dazu gab Marc Decker. „Das richtige Präsent für jeden Anlass zu jeder Zeit. Eine Runde Sache eben - unser Weiler Taler!“ lacht der sympathische Kassier des Gewerbevereins und fügt schmunzelnd hinzu „Damit soll natürlich auch die Infrastruktur in unserem historischen Städtchen und seinen Teilorten gestärkt werden.“

Weiterlesen

Sommerferienprogramm Sicherheitsinseln

Der Gewerbeverein bot im Rahmen des Sommerferienprogramms Kindern Informationen zu den Sicherheitsinseln. Lesen Sie hier den ausführlichen Bericht aus dem Wochenblatt Weil der Stadt von Nussbaum Medien. Lesen Sie hier den ausführlichen Bericht aus dem Wochenblatt Weil der Stadt von Nussbaum Medien. Weiterlesen

Aktion Leihschirme

Plakat-LeihschirmeKunden können sich dank der Initiative des Gewerbevereins Weil der Stadt e.V. ab sofort in den servicefreundlichen Geschäften einen Regenschirm ausborgen und ihn in einem anderen teilnehmenden Unternehmen wieder abgeben, wenn es nicht mehr regnet.

Ärgerlich, wenn man ohne Schirm aus dem Haus geht und dann vom Regen überrascht wird. Doch die servicefreundliche Schirmaktion, des örtlichen Gewerbevereins macht den Bummel durch die Stadt selbst dann attraktiv, wenn die Sonne mal nicht scheint im schönen Weil der Stadt. „Bei uns wird doch keiner im Regen stehen gelassen" haben sich die teilnehmenden Mitglieder gesagt.

Weiterlesen

Aktuelle Termine

Keine aktuellen Veranstaltungen.

Geschäftsanzeigen